{"id":6672,"date":"2016-02-16T16:37:09","date_gmt":"2016-02-16T15:37:09","guid":{"rendered":"http:\/\/www.patrick-reinig.com\/?p=6672"},"modified":"2016-02-16T16:39:22","modified_gmt":"2016-02-16T15:39:22","slug":"rechtsaspekte-bei-photos-von-mitarbeitern-in-der-unternehmensdarstellung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.patrick-reinig.com\/en\/rechtsaspekte-bei-photos-von-mitarbeitern-in-der-unternehmensdarstellung\/","title":{"rendered":"Rechtsaspekte bei Photos von Mitarbeitern in der Unternehmensdarstellung"},"content":{"rendered":"<p>F\u00fcr Bilder von Mitarbeitern, die f\u00fcr Werbe- und Marketingzwecke eines Unternehmens verwendet werden, gelten ganz bestimmte gesetzlich geregelte Vorschriften. Was ist wann erlaubt und wann kann ein Mitarbeiter sein Veto einlegen? Was ist rechtlich zul\u00e4ssig?<\/p>\n<p>Ganz genau Bescheid wei\u00df hier\u00fcber der Rechtsanwalt Nils P\u00fctz. In einem Gastbeitrag gibt er einen Einblick in die Thematik.<br \/>\nWer detaillierte Fragen dazu hat, eine individuelle Beratung dazu m\u00f6chte oder gar gerade mit diesem Thema hadert, findet in Nils P\u00fctz den richtigen Ansprechpartner: Anwaltskanzlei P\u00fctz &#8211;\u00a0<span style=\"text-decoration: underline;\"><a href=\"http:\/\/www.kanzlei-puetz.de\/\" target=\"_blank\">www.kanzlei-puetz.de<\/a>.<\/span><\/p>\n<h2>\u00a0<img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignleft wp-image-6692 size-full\" src=\"https:\/\/www.patrick-reinig.com\/wp-content\/uploads\/2016\/02\/PR_160210_0290.jpg\" alt=\"Kommunikations-Photographie | corporate communications photography \u00a9 patrick-reinig.com\" width=\"800\" height=\"458\" srcset=\"https:\/\/www.patrick-reinig.com\/en\/wp-content\/uploads\/2016\/02\/PR_160210_0290.jpg 800w, https:\/\/www.patrick-reinig.com\/en\/wp-content\/uploads\/2016\/02\/PR_160210_0290-300x172.jpg 300w, https:\/\/www.patrick-reinig.com\/en\/wp-content\/uploads\/2016\/02\/PR_160210_0290-768x440.jpg 768w\" sizes=\"auto, (max-width: 800px) 100vw, 800px\" \/><\/h2>\n<h2><\/h2>\n<h2>Rechtsaspekte bei Aufnahmen von und mit Personen<\/h2>\n<p>\u00a7\u00a7 22, 23 KUG (<a href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/kunsturhg\/\" target=\"_blank\"><span style=\"text-decoration: underline;\">www.gesetze-im-internet.de\/kunsturhg<\/span>\/<\/a>)<br \/>\nEin spezieller Blick sollte auf die Rechte\u00fcbertragung von Aufnahmen von Personen gelegt werden. Immer wieder treten hier, neben der ebenfalls essentiellen Rechte\u00fcbertragung der Verwendung der Bilder durch den Ersteller\/Fotografen\/Werbefilmer, erhebliche Probleme in der Praxis auf.<\/p>\n<p>Man erstellt eine Pr\u00e4sentation, ein Werbebanner, einen Internetauftritt, einen Katalog oder dreht einen Werbefilm \u00fcber sein Unternehmen und die darin vorkommenden Mitarbeiter\/Personen sind zun\u00e4chst mit allem einverstanden und machen gerne und bereitwillig mit. Aber was passiert wenn ein Mitarbeiter oder eine andere mitwirkende Person seine\/Ihre Meinung \u00e4ndert? In der Praxis passiert so etwas h\u00e4ufig nach der Beendigung eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses. Kann man aus dem bereitwilligen Mitwirken bei der Erstellung der Fotos, Unterlagen, Werbefilm den Schluss bzw. das Recht ziehen, die Aufnahmen auch \u00fcber das Arbeitsverh\u00e4ltnis hinaus verwenden zu d\u00fcrfen? Was passiert wenn ein Mitwirkender stirbt, k\u00f6nnen die Erben Rechte geltend machen?<\/p>\n<p>In vielen F\u00e4llen ist nichts schriftlich vereinbart worden und man hat an eine solche Situation \u00fcberhaupt nicht gedacht. Wenn man an etwas gedacht hat, dann an die Rechteeinr\u00e4umung mit dem Fotografen, da man hier ein Honorar gezahlt hat.<\/p>\n<p>Das Recht am eigenen Bild gew\u00e4hrt dem Mitarbeiter nicht nur negative Abwehrbefugnisse gegen Eingriffe Dritter (\u201eright of privacy\u201c), sondern auch die positive Freiheit dar\u00fcber zu entscheiden, ob und wenn ja auf welche Weise und in welchem Umfang sein Bildnis verbreitet werden soll (\u201eright of puplicity\u201c).<\/p>\n<p>Eine entsprechende Einwilligung des Mitarbeiters\/Person kann auch stillschweigend erkl\u00e4rt werden. Hier ist aber in den meisten F\u00e4llen nicht klar, in welchem Umfang die Einwilligung vorliegt. Insbesondere ist der Zweck, die Art und der Umfang in den seltensten F\u00e4llen klar kommuniziert worden, v\u00f6llig abgesehen von den erheblichen Beweisproblemen.<\/p>\n<p>Wichtig zu wissen ist, dass eine Einwilligung unwirksam ist, wenn der Einwilligende nicht auch in den Zweck, Art und Umfang eingewilligt hat. Nur als Beispiel ist hier die Verfremdung, Skalierung, Ausschnitte, Kombination mit anderen Bildern und Texten zu nennen. Das Vorliegen einer Einwilligung f\u00fcr den jeweiligen Zweck, die Art und den Umfang der Verwendung muss immer der Verwender des Werkes beweisen.<\/p>\n<p>Eine Einwilligung kann r\u00e4umlich, zeitlich und inhaltlich begrenzt erteilt werden. Bei einer lediglich konkludenten Einwilligung ist hier ein weiter Raum f\u00fcr Rechtsstreitigkeiten.<\/p>\n<p>Dies f\u00fchrt zu Abmahnungen\/einstweiligen Verf\u00fcgungen und teuren Gerichtsverhandlungen.<\/p>\n<p>Aus diesem Grunde ist es dringend anzuraten, soweit es mit einem vern\u00fcnftigen Rahmen m\u00f6glich ist, jeweils eine schriftliche Einwilligung einzuholen. Die Einwilligung muss nicht mit Kosten verbunden sein, ein Honorar ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung einer Einwilligung.<\/p>\n<p>Die Einwilligung sollte alle relevanten Punkte enthalten (Zweck, Art, Umfang).<\/p>\n<p>Soll das Foto f\u00fcr Werbung verwendet werden? Eine Aufnahme einer Wandergruppe beinhaltet nicht das Recht zur Verwendung des Bildnisses in einem Fremdenverkehrsprospekt oder einer anderen kommerziellen Verwendung (OLG Frankfurt GRUR 1986 \u2013 614-Ferienprospekt).<\/p>\n<p>F\u00fcr welche Art von Werbung soll das Foto verwendet werden? Eine Einwilligung der Ver\u00f6ffentlichung in einer Modezeitschrift stellt nicht zugleich eine Einwilligung in eine Ver\u00f6ffentlichung im Zusammenhang mit einem Bericht \u00fcber sexuelle Probleme von Partnerschaften im Alltag da (KG ZUM-RD 1998, 554).<\/p>\n<p>D\u00fcrfen die Aufnahmen bearbeitet werden? (Verfremdung, Skalierung, Ausschnitte, Kombination mit anderen Bildern und Texten).<\/p>\n<p>Man sollte auch darauf achten, dass die Einwilligung zeitlich unbegrenzt und unabh\u00e4ngig von dem Bestehen des Arbeitsverh\u00e4ltnisses, sowie \u00fcber den Tod hinaus erteilt wird, sofern nicht von Anfang an eine nur sehr eng begrenzte zeitliche Nutzung vorgesehen ist.<\/p>\n<p>Auch bei der vermuteten Einwilligung (siehe \u00a7 22 Satz 2 KUG) ist bei fehlender nachweislicher Festlegung des Zweckes, der Art und des Umfang ein erhebliches Streitpotenzial.<\/p>\n<p>Angesichts des pers\u00f6nlichkeitsrechtlichen Charakters des Rechts am eigenen Bild, obliegt Bildverwertern eine besondere Sorgfaltspflicht, so dass gerade im digitalen Zeitalter und der M\u00f6glichkeit des Zugriffs durch eine Vielzahl von Personen auf Daten (Bsp. Cloud), dringend anzuraten ist, jeweils den Umfang der Rechte als Information zu hinterlegen (gegebenenfalls auch einen Sperrvermerk &#8211; Bsp. keine Rechte f\u00fcr Werbung).<\/p>\n<p>Bezieht man Bildmaterial aus anderen Quellen, so sollte man sich am besten eine schriftliche Best\u00e4tigung der Einwilligung und der Rechte\u00fcbertragung vorlegen lassen. Wenn dies nicht m\u00f6glich ist, dass sollte man zumindest eine Freistellungsvereinbarung\u00a0(Freistellung von Urheber- wie auch Pers\u00f6nlichkeitsrechten Dritter) abschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignleft wp-image-6690\" src=\"https:\/\/www.patrick-reinig.com\/wp-content\/uploads\/2016\/02\/PR_160210_0203-300x217.jpg\" alt=\"Rechtsanwalt Nils P\u00fctz - Kommunikations-Photographie | corporate communications photography \u00a9 patrick-reinig.com\" width=\"524\" height=\"379\" srcset=\"https:\/\/www.patrick-reinig.com\/en\/wp-content\/uploads\/2016\/02\/PR_160210_0203-300x217.jpg 300w, https:\/\/www.patrick-reinig.com\/en\/wp-content\/uploads\/2016\/02\/PR_160210_0203-768x556.jpg 768w, https:\/\/www.patrick-reinig.com\/en\/wp-content\/uploads\/2016\/02\/PR_160210_0203.jpg 800w\" sizes=\"auto, (max-width: 524px) 100vw, 524px\" \/>Der Autor, Rechtsanwalt Nils P\u00fctz, ist seit Jahren in den Bereichen Arbeitsrecht, Markenrecht, Urheberrecht und Pers\u00f6nlichkeitsrecht als Anwalt und Referent t\u00e4tig.\u00a0 An der IHK Regensburg h\u00e4lt er derzeit die Seminare Social Media und Recht, rechtliches Update f\u00fcr Ausbilder und Urheberrecht f\u00fcr Dozenten. F\u00fcr Unternehmen bietet Herr Rechtsanwalt Nils P\u00fctz individuell zugeschnittene Inhouseschulungen an.<br \/>\nKontakt:\u00a0<a href=\"http:\/\/www.kanzlei-puetz.de\/\" target=\"_blank\">www.kanzlei-puetz.de<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>F\u00fcr Bilder von Mitarbeitern, die f\u00fcr Werbe- und Marketingzwecke eines Unternehmens verwendet werden, gelten ganz bestimmte gesetzlich geregelte Vorschriften. Was ist wann erlaubt und wann kann ein Mitarbeiter sein Veto einlegen? Was ist rechtlich zul\u00e4ssig? 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